Allgemeine Geschäftsbedingungen der doctronic GmbH & Co. KG
Stand 11. Juli 2002
Geltungsbereich der Bedingungen
Angebot, Preise
Lieferfristen und Selbstlieferungsvorbehalt
Versand und Gefahrübergang
Annulierungs- und Rücktrittskosten
Urheberschutz bei Softwarekauf
Gewährleistung
Gewährleistung bei Kauf + Integration von Software
Eigentumsvorbehalt
Haftungsbeschränkungen
Haftung bei Datenverlust
Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sonstiges
§1 Geltungsbereich der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Leistungen, insbesondere
Softwareerstellung, -lieferung und Beratung. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, auf die insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung verwiesen wird, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot, unabhängig davon, ob es schriftlich, mündlich, elektronisch (z.B.
E-Mail) oder auf sonstige Weise abgegeben wird. Doctronic kann dieses Angebot wahlweise innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist annehmen. Angebote der doctronic GmbH & Co KG sind freibleibend und unverbindlich, auch bzgl. der Preisangaben. Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
§3 Lieferfristen und Selbstbelieferungsvorbehalt
Sämtliche Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen
Selbstbelieferung. Teillieferungen sind innerhalb der von Doctronic angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit
sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Der Versand erfolgt bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Geschäft des Verkäufers verlassen hat. Doctronic ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern. Bei Lieferungen an Doctronic geht die Gefahr erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf Doctronic über. Bei Rechtsgeschäften gegenüber Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) gilt die zuvor genannte Regelung nicht.
§5 Annulierungs- und Rücktrittskosten
Tritt der Besteller oder Auftraggeber unberechtigt von einer erteilten Bestellung oder einem erteilten Auftrag
zurück, kann Doctronic unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung der Bestellung oder des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Insbesondere sind bereits erbrachte Leistungen in angemessener Höhe zu vergüten. Dem Besteller oder Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§6 Urheberschutz bei Softwarekauf
Die Software schützen die §§ 69 a ff. UrhG. Doctronic überträgt dem Käufer keine Nutzungs- und
Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets im Rahmen der beigefügten Lizenz-bestimmung hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch änderung, Bearbeitung und
Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist strafbar und vertragswidrig und macht den Käufer
schadenersatzpflichtig. Nur im Rahmen der §§ 69 g Abs. 2, 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG darf der Käufer das Computerprogramm dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren. Jede über Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Käufers sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Diese Regelung gilt nicht für Software, die Doctronic im Auftrag des Käufers entwickelt und die unter Abtretung sämtlicher Rechte an den Verkäufer abgegeben wird (z.B. im Rahmen eines Werkvertrages).
Bei Verkaufgeschäften zwischen Unternehmern beträgt die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles liegt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung einer mangelfreien Sache bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern beim Verkäufer.
Entsteht im Zuge eines Gewährleistungsfalles ein Rücktrittsrecht, so ist dies zwischen Unternehmern in
angemessener Frist auszuüben; danach bleibt es bei der Pflicht zur Erbringung der Primärleistung.
§7a Gewährleistung bei Kauf + Integration von Software
Auftretende Mängel zeigt der Käufer dem Verkäufer in allen erkennbaren Einzelheiten an. Dabei befolgt er die
Hinweise des Verkäufers zur Fehleranalyse. Der Käufer ermöglicht dem Verkäufer auf dessen Kosten eine
Online-Verbindung zur Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, wenn die technischen Möglichkeiten bestehen. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Käufer die Software in wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert. Gewährleistungsrechte bzgl. fehlerhafter Software wirken sich grundsätzlich nicht auf bereits
erbrachte sonstige Dienstleistungen aus. Dies gilt insbesondere bei System-, Systemintegrations- und
Projektverträgen, deren Basis Fremd-Software ist. Bereits erbrachte Leistungen sind in angemessener Höhe zu vergüten. Im übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln der doctronic GmbH & Co. KG.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und Ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die unserem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist unser Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unser Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat man uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum
hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen unseres
Vertragspartners freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Doctronic bestehen, wenn diese, einer ihrer
Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Falle der
leichten Fahrlässigkeit entsteht eine Haftungspflicht nur, wenn es um einen Schadenersatz wegen Verzuges geht oder Kardinalpflichten verletzt wurden. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Jedenfalls ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Regelung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Für Datenverluste haftet die doctronic GmbH & Co. KG nur dann, wenn der Kunde durch die Erstellung von
Sicherheitskopien oder auf sonstige geeignete Weise sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem
Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Die
Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Datenverluste sowie eine etwaige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung für Datenverluste unberührt.
Unsere Rechnungen sind sofort nach deren Erhalt zu bezahlen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von
Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft,
ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz Bonn. Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag im kaufmännischen Verkehr für beide Teile Bonn. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder
werden, oder aufgrund fehlender Kaufmannseigenschaft des Vertragspartners nicht anwendbar sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.